AGB

1. All­ge­mei­nes
1.1 Die nach­fol­gen­den Bedin­gun­gen gel­ten für alle Ver­träge über Grafik-Design-Leistungen zwi­schen dem Desi­gner und dem Auf­trag­ge­ber aus­schließ­lich. Dies gilt ins­be­son­dere auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ver­wen­det und diese ent­ge­gen­ste­hende oder von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen abwei­chende Bedin­gun­gen ent­hal­ten.
1.2 Auch gel­ten die hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen, wenn der Desi­gner in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Auf­trag­ge­bers den Auf­trag vor­be­halt­los aus­führt.
1.3 Abwei­chun­gen von den hier auf­ge­führ­ten Bedin­gun­gen sind nur dann gül­tig, wenn ihnen der Desi­gner aus­drück­lich schrift­lich zustimmt.
1.4 Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen dem Desi­gner und dem Auf­trag­ge­ber zwecks Aus­füh­rung des Ver­tra­ges getrof­fen wer­den, sind in die­sem Ver­trag schrift­lich niederzulegen.

2. Urhe­ber­recht und Nut­zungs­rechte
2.1 Jeder dem Desi­gner erteilte Auf­trag ist ein Urhe­ber­werk­ver­trag, der auf die Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten an den Werkleis­tun­gen gerich­tet ist.
2.2 Alle Ent­würfe und Rein­zeich­nun­gen unter­lie­gen dem Urhe­ber­rechts­ge­setz. Die Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes gel­ten zwi­schen den Par­teien auch dann, wenn die erfor­der­li­chen Schutz­vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­fall nicht gege­ben sein soll­ten. Damit ste­hen dem Desi­gner ins­be­son­dere die urhe­ber­recht­li­chen Ansprü­che aus §§97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Ent­würfe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Desi­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­tion ver­än­dert wer­den. Jede Nach­ah­mung – auch von Tei­len – ist unzu­läs­sig. Ein Ver­stoß gegen diese Bestim­mung berech­tigt den Desi­gner, eine Ver­trags­strafe in Höhe der dop­pel­ten ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu ver­lan­gen. Ist eine sol­che Ver­gü­tung nicht ver­ein­bart, gilt die nach dem Tarif­ver­trag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neu­este Fas­sung) übli­che Ver­gü­tung als ver­ein­bart.
2.4 Der Desi­gner über­tragt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rechte. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird jeweils nur ein ein­fa­ches Nut­zungs­recht über­tra­gen. Eine Über­tra­gung der Nut­zungs­rechte durch den Auf­trag­ge­ber an Dritte bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Desi­gner.
2.5 Die Nut­zungs­rechte gehen erst nach voll­stän­di­ger Zah­lung der Ver­gü­tung durch den Auf­trag­ge­ber auf die­sen über.
2.6 Der Desi­gner hat das Recht, auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken und in Ver­öf­fent­li­chun­gen über das Pro­dukt als Urhe­ber genannt zu wer­den. Eine Ver­let­zung des Rechts auf Namens­nen­nung berech­tigt den Desi­gner zum Scha­dens­er­satz. Ohne Nach­weis kann der Desi­gner 100% der ver­ein­bar­ten Btx. nach dem Tarif­ver­trag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neu­este Fas­sung) übli­chen Ver­gü­tung neben die­ser als Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.
2.7 Vor­schläge und Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers oder sei­ner Mit­ar­bei­ter und Beauf­trag­ten haben kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der Ver­gü­tung. Sie begrün­den kein Miturheberrecht.

3. Ver­gü­tung
3.1 Die Ver­gü­tung für Ent­würfe, Rein­zeich­nun­gen und Ein­räu­mung der Nut­zungs­rechte erfolgt auf der Grund­lage des Tarif­ver­tra­ges für Design-Leistungen SDSt/AGD (neu­este Fas­sung) sofern keine ande­ren Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den. Bereits die Anfer­ti­gung von Ent­wür­fen ist kos­ten­pflich­tig, sofern nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart ist. Die Ver­gü­tun­gen sind Net­to­be­träge, die zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer zu zah­len sind.
3.2 Wer­den die Ent­würfe in grö­ße­rem Umfang als ursprüng­lich vor­ge­se­hen betust, ist der Desi­gner berech­tigt, nach­träg­lich die Dif­fe­renz zwi­schen der höhe­ren Ver­gü­tung für die tat­säch­li­che Nut­zung und der ursprüng­lich erhal­te­nen Ver­gü­tung zu verlangen.

4. Son­der­leis­tun­gen, Neben– und Rei­se­kos­ten
4.1 Son­der­leis­tun­gen wie bei­spiels­weise die Umar­bei­tung oder Ände­rung von Rein­zeich­nun­gen, das Manu­skript­stu­dium, die Druck­über­wa­chung etc. wer­den nach Zeit­auf­wand ent­spre­chend dem Tarif­ver­trag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neu­este Fas­sung) geson­dert berech­net.
4.2 Der Desi­gner ist berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, dem Desi­gner ent­spre­chende Voll­macht zu ertei­len.
4.3 Soweit im Ein­zel­fall Ver­träge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Desi­gners abge­schlos­sen wer­den, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, den Desi­gner im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss erge­ben. Dazu gehört ins­be­son­dere die Über­nahme der Kos­ten.
4.4 Aus­la­gen für tech­ni­sche Neben­kos­ten, ins­be­son­dere für spe­zi­elle Mate­ria­lien, für die Anfer­ti­gung von Model­len, Fotos, Zwi­schen­auf­nah­men, Repro­duk­tio­nen, Satz und Druck etc. sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstat­ten.
4.5 Rei­se­kos­ten und Spe­sen für Rei­sen, die im Zusam­men­hang mit dem Auf­trag zu unter­neh­men und mit dem Auf­trag­ge­ber abge­spro­chen sind, sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

5. Fäl­lig­keit der Ver­gü­tung, Abnahme
5.1 Soweit sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist die Ver­gü­tung bei Ablie­fe­rung des Wer­kes fäl­lig. Sie ist ohne Abzug zahl­bar.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Grün­den ver­wei­gert wer­den. Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit.
5.3 Wer­den die bestell­ten Arbei­ten in Tei­len abge­nom­men, so ist eine ent­spre­chende Teil­ver­gü­tung jeweils bei Abnahme des Tei­les fäl­lig. Erstreckt sich ein Auf­trag über län­gere Zeit oder erfor­dert er vom Desi­gner hohe finan­zi­elle Vor­leis­tun­gen, sind ange­mes­sene Abschlags­zah­lun­gen zu leis­ten, und zwar 1/3 der Gesamt­ver­gü­tung bei Auf­trags­er­tei­lung, 1/3 nach Fer­tig­stel­lung von 50% der Arbei­ten, 1/3 nach Ablieferung.

6. Eigen­tums­vor­be­halte etc.
6.1 An Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rechte ein­ge­räumt, nicht jedoch Eigen­tums­rechte über­tra­gen.
6.2 Die Ori­gi­nale sind  daher, sobald der Auf­trag­ge­ber sie nicht mehr für die Aus­übung von Nut­zungs­rech­ten zwin­gend benö­tigt, unbe­schä­digt an den Desi­gner zurück­zu­ge­ben, falls nicht aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart wurde. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu erset­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung der Ori­gi­nale not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unbe­rührt.
6.3 Die Ver­sen­dung der Arbei­ten und Vor­la­gen erfolgt auf Gefahr und für Rech­nung des Auftraggebers.

7. Digi­tale Daten
7.1 Der Desi­gner ist nicht ver­pflich­tet, Dateien oder Lay­outs, die im Com­pu­ter erstellt wur­den, an den Auf­trag­ge­ber her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Her­aus­gabe von Com­pu­ter­da­ten, ist dies geson­dert zu ver­ein­ba­ren und zu ver­gü­ten.
7.2 Hat der Desi­gner dem Auf­trag­ge­ber Com­pu­ter­da­teien zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen diese nur mit vor­he­rige Zustim­mung des Desi­gners geän­dert werden.

8. Kor­rek­tur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung und Beleg­mus­ter
8.1 Vor Aus­füh­rung der Ver­viel­fäl­ti­gung sind dem Desi­gner Kor­rek­tur­mus­ter vor­zu­le­gen.
8.2 Die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch den Desi­gner erfolgt nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung. Bei Über­nahme der Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung ist der Desi­gner berech­tigt, nach eige­nem Ermes­sen die not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen und ent­spre­chende Anwei­sun­gen zu geben. Er haf­tet für Feh­ler nur bei eige­nem Ver­schul­den und nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit.
8.3 Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­lässt der Auf­trag­ge­ber dem Desi­gner 10 bis 20 ein­wand­freie unge­fal­tete Belege unent­gelt­lich. Der Desi­gner ist berech­tigt, diese Mus­ter zum Zwe­cke der Eigen­wer­bung zu verwenden.

9. Gewähr­leis­tung
9.1 Der Desi­gner ver­pflich­tet sich, den Auf­trag mit größt­mög­li­cher Sorg­falt aus­zu­füh­ren, ins­be­son­dere auch ihm über­las­sene Vor­la­gen, Unter­la­gen, Mus­ter etc. sorg­fäl­tig zu behan­deln.
9.2 Bean­stan­dun­gen gleich wel­cher Art sind inner­halb von 14 Tagen nach Ablie­fe­rung des Werks schrift­lich beim Desi­gner gel­tend zu machen. Danach gilt das Werk als Man­gel­frei angenommen.

10. Haf­tung
10.1 Der Desi­gner haf­tet – sofern der Ver­trag keine anders lau­ten­den Rege­lun­gen trifft – gleich aus wel­chem Rechts­grund nur für Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit.  Diese Haf­tungs­be­schrän­kung gilt auch für seine Erfül­lungs– und Ver­rich­tungs­hil­fen. Für leichte Fahr­läs­sig­keit haf­tet er nur bei der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten. In die­sem Fall ist jedoch die Haf­tung für mit­tel­bare Schä­den, Man­gel­fol­ge­schä­den und ent­gan­ge­nen Gewinn aus­ge­schlos­sen. Die Haf­tung für posi­tive For­de­rungs­ver­let­zung, Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss und aus uner­laub­ter Hand­lung ist außer­dem auf den Ersatz des typi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­dens begrenzt.
10.2 Für Auf­träge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers an Dritte erteilt wer­den, über­nimmt der Desi­gner gegen­über dem Auf­trag­ge­ber kei­ner­lei Haf­tung oder Gewähr­leis­tung, soweit den Desi­gner kein Aus­wahl­ver­schul­den trifft. Der Desi­gner tritt in die­sen Fäl­len ledig­lich als Ver­mitt­ler auf.
10.3 Sofern der Desi­gner selbst Auf­trag­ge­ber von Sub­un­ter­neh­mern ist, tritt er hier­mit sämt­li­che ihm zuste­hen­den Gewährleistungs-, Scha­dens­er­satz– und sons­ti­gen Ansprü­che aus feh­ler­haf­ter, ver­spä­te­ter oder Nicht­lie­fe­rung an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, vor einer Inan­spruch­nahme des Desi­gners zunächst zu ver­su­chen, die abge­tre­te­nen Ansprü­che durch­zu­set­zen.
10.4 Der Auf­trag­ge­ber stellt den Desi­gner von allen Ansprü­chen frei, die Dritte gegen den Desi­gner stel­len wegen eines Ver­hal­tens, für das der Auf­trag­ge­ber nach dem Ver­trag die Ver­ant­wor­tung bzw. Haf­tung trägt. Er trägt die Kos­ten einer etwai­gen Rechts­ver­fol­gung.
10.5 Mit der Frei­gabe von Ent­wür­fen und Rein­aus­füh­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber über­nimmt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die tech­ni­sche und funk­ti­ons­ge­mäße Rich­tig­keit von Text, Bild und Gestal­tung.
10.6 Für die vom Auf­trag­ge­ber frei­ge­ge­be­nen Ent­würfe, Ent­wick­lun­gen, Aus­ar­bei­tun­gen, Rein­aus­füh­run­gen und Zeich­nun­gen ent­fällt jede Haf­tung des Desi­gners.
10.7 Für die wett­be­werbs– und kenn­zei­chen­recht­li­che Zuläs­sig­keit und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit der Arbei­ten sowie für die Neu­heit des Pro­duk­tes haf­tet der Desi­gner nicht.

11. Gestal­tungs­frei­heit und Vor­la­gen
11.1 Im Rah­men des Auf­trags besteht Gestal­tungs­frei­heit. Rekla­ma­tio­nen hin­sicht­lich der künst­le­ri­schen Gestal­tung sind aus­ge­schlos­sen. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­tion Ände­run­gen, hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen. Der Desi­gner behält den Ver­gü­tungs­an­spruch für bereits begon­nene Arbei­ten.
11.2 Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, kann der Desi­gner eine ange­mes­sene Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann er auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­sscha­dens bleibt davon unbe­rührt.
11.3 Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem Desi­gner über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist. Sollte er enge­ren  die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den Desi­gner von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

12. Schluss­be­stim­mun­gen
12.1 Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist Erfül­lungs­ort der Sitz des Desi­gners.
12.2 Die Unwirk­sam­keit einer der vor­ste­hen­den Bedin­gun­gen berührt die Gel­tung der übri­gen Bestim­mun­gen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.
12.4 Gerichts­stand ist der Sitz des Desi­gners, sofern der Auf­trag­ge­ber Voll­kauf­mann ist. Der Desi­gner ist auch berech­tigt, am Sitz des Auf­trag­ge­bers zu klagen.

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